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Dauerhafte Übergabe zur Verwahrung (§§ 51, 58 BNotO)
Erlischt das Amt einer Notarin oder eines Notars oder wird der Amtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt, so sind die Akten, Verzeichnisse und Urkunden gemäß § 51 BNotO zur weiteren Verwahrung an die Notarkammer oder eine/n von der Landesjustizverwaltung benannte/n Notar/in zu übergeben.
Ebenso geht die Verwahrzuständigkeit im Falle der Fortführung der Amtsgeschäfte durch eine Notariatsverwalterin oder einen Notariatsverwalter gemäß § 58 BNotO über.
Im Rahmen der Übergabe an die nachfolgende Verwahrstelle sind neben den Akten und Urkunden auch die Eintragungen in das Urkunden- und Verwahrungsverzeichnis entsprechend der Vorgabe der Landesjustizverwaltung zu übergeben.
Die Übergabe der Verwahrungsmassen erfolgt im Wesentlichen wie die Übergabe der Urkundenverzeichniseinträge. Diese ist in der Onlinehilfe des Urkundenverzeichnisses im Artikel Dauerhafte Übergabe zur Verwahrung (§§ 51, 58 BNotO) beschrieben. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass keine Verbindungen zwischen Urkundenverzeichniseinträgen und Verwahrungsmassen gelöst werden müssen.
Von Notarinnen und Notaren oder Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwaltern, die die Verwahrzuständigkeit für Verwahrungsmassen dauerhaft übernommen haben, ist § 9 Abs. 5 DONot zu beachten. Danach ist innerhalb von vier Wochen nach Erlangung der Vewahrzuständigkeit eine Übersicht über die Verwahrungsgeschäfte mit dem Wertstellungsdatum vom Tag der Erlangung der Verwahrzuständigkeit bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts einzureichen.
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