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Temporäre Übergabe zur Verwahrung (§ 45 BNotO)
Ist im Falle der kurzfristigen Abwesenheit oder anderweitigen Verhinderung einer Notarin oder eines Notars ausnahmsweise kein Vertreter bestellt, kann die Notarin oder der Notar die Verwahrung der Akten, Verzeichnisse sowie Urkunden vorübergehend an eine andere Notarin oder einen anderen Notar übergeben.
Für diese sehr seltenen Ausnahmefälle der vorübergehenden Übergabe der Verwahrung sieht das Verwahrungsverzeichnis die Übergabeart Verwahrungsübergabe § 45 BNotO vor.
Sie unterscheidet sich von der Übergabeart nach §§ 51, 58 BNotO darin, dass sie lediglich in Ausnahmefällen für eine vorübergehende Verwahrung zu verwenden ist. Zudem sind keine Verwahrstellen durch die Notarkammer in das Notarverzeichnis eingetragen. Die Notarin oder der Notar nimmt die Auswahl der vorübergehenden Verwahrstelle selbst vor.
Die vorübergehende Übergabe von Verwahrungsmassen
Die vorübergehende Übergabe der Verwahrungsmassen erfolgt im Wesentlichen wie die Übergabe der Urkundenverzeichniseinträge. Diese ist in der Onlinehilfe des Urkundenverzeichnisses im Artikel Temporäre Übergabe zur Verwahrung (§ 45 BNotO) beschrieben. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass keine Verbindungen zwischen Urkundenverzeichniseinträgen und Verwahrungsmassen gelöst werden müssen.
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