Einrichtungen
Besonderheiten bei Verfügungen von Todes wegen
Für Verfügungen von Todes wegen und Erbverträgen gibt es gesonderte Vorschriften. Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen beim Umgang hiermit helfen, ergänzend steht Ihnen hierzu der Erklärfilm "Welche Besonderheiten gilt es bei Verfügungen von Todes wegen zu berücksichtigen?" zur Verfügung.
Fall 1
Wird eine Verfügung von Todes wegen nach der Beurkundung zur Verwahrung an das Amtsgericht übergeben, muss dieses Datum der Verbringung in die besondere amtliche Verwahrung in den UVZ-Eintrag vermerkt werden (§ 16 Abs. 1 NotAktVV).
Hierfür wird Ihnen in der Anwendung über die Karteikarte Bemerkungen diese Möglichkeit zur Verfügung gestellt.
Fall 2
Ist der Gegenstand der Eintragung ein notariell verwahrter Erbvertrag, so muss das ebenfalls vermerkt werden.
In der Anwendung finden Sie bei der Karteikarte Grunddaten eine Checkbox verwahrter Erbvertrag, diese soll für diesen Fall ausgewählt werden. Die Checkbox wird Ihnen immer angezeigt, ist jedoch inaktiv (nicht auswählbar) und wird nur aktiv (auswählbar), wenn zuvor die Urkundenart Verfügungen von Todes wegen ausgewählt wurde (§16 Abs. 2 NotAktVV).
Die Erbverträge, dessen besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen ist, müssen in einer Erbvertragssammlung geführt werden (§ 32 NotAktVV).
Dokumente
In der Urkundensammlung sind bei Niederschriften von Verfügungen von Todes wegen, insofern die Beteiligten es wünschen, eine beglaubigte Abschrift und ein Ausdruck der Registrierungsbestätigung des ZTR zu verwahren (§ 31 Nr. 1 a) i. V. m § 34 Abs 1 NotAktVV). Diese Dokumente sind in elektronischer Form in der elektronischen Urkundensammlung hinzuzunehmen (§ 34 Abs. 1 NotAktVV).
Ist eine beglaubigte Abschrift der Verfügungen von Todes wegen in der Urkundensammlung verwahrt, wird gemäß § 31 Nr. 1 a) i. V. m. § 34 Abs. 2 NotAktVV ebenfalls eine Fassung der elektronisch begl. Abschrift in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren sein.
Fall 3
Sobald der notariell verwahrte Erbvertrag
- nachträglich in die besondere Verwahrung an das Amtsgericht übergeben,
- aus der notariellen Verwahrung zurückgegeben oder
- an das Amtsgericht nach Eintritt des Erbfalls abgeliefert
wird, muss auch dieses Ablieferungsdatum vermerkt werden (§ 16 Abs. 3 NotAktVV).
Das Ablieferungsdatum kann durch das Bearbeiten des UVZ-Eintrags mithilfe des Deaktivierens der Checkbox verwahrter Erbvertrag und dem damit zu erzeugenden Korrekturvermerk angegeben werden. Der Korrekturvermerk ist durch den Notar zu bestätigen.
Wird der notariell verwahrte Erbvertrag zurückgegeben (§ 33 Abs. 1 NotAktVV) oder die Urschrift der Verfügung von Todes wegen vor der Registrierung im ZTR zum Zwecke des Wiederrufs zur Vernichtung ausgehändigt (§ 33 Abs. 5 NotAktVV), ist an dieser Stelle ein Vermerk mit den Angaben gem. § 9 Nr. 1-3 NotAktVV sowie der Urkundenverzeichnisnummer zu nehmen.
Ist keine Niederschrift zur Rückgabe des Erbvertrags errichtet wurden, soll der Notar in dem Vermerk die Erfüllung seiner Pflichten gem. § 2300 Abs. I S. 3 BGB i. V. m. § 2256 Abs. I BGB aktenkundig machen. Die Personen an die der Erbvertrag zurückgegeben wurde sind mit der Angabe Vor- und Nachname (§ 12 Abs. 2 S. 1, 2 NotAktVV) zu bezeichnen. Der Vermerk muss ebenfalls unterschrieben werden und auf Antrag aller Beteiligten ist die beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen an diese auszuhändigen. (§ 33 Abs. 1, 3 NotAktVV).
Sobald die beglaubigte Abschrift aus der Urkundensammlung ausgehändigt wird, ist auch die elektronisch beglaubigte Abschrift aus der elektronischen Urkundensammlung zu löschen und der vorgenannte Vermerk einzustellen (§ 38 Abs. 1,2 NotAktVV).