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Schritt 2: Wirtschaftlich Berechtigte
Im Schritt 2 von 5 sollen die wirtschaftlich Berechtigten ermittelt werden. Hier geht es um die Ermittlung der Inhaber der Organisationen bzw. wer an der Organisation beteiligt ist (z.B. durch Handelsregisterauszug, Gesellschafterlisten etc.). Unter anderem sind auch folgende Schritte zu prüfen:
1. Eigentums- und Kontrollstruktur
2. Transparenzregisterauszug
3. Treuhand
Eigentums- und Kontrollstruktur
Wirtschaftlich Berechtigte sind alle natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar (bei einer mehrstufigen Beteiligungsstruktur) mehr als 25 % der Kapital- oder Stimmanteile innehaben oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (§ 3 Abs. 2 GwG) Die Beteiligten sind verpflichtet, die zur Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 11 Abs. 6 GwG). Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, besteht seit dem 1.1.2020 unter Umständen ein Beurkundungsverbot (§ 10 Abs. 9 Satz 4 GwG)
Bitte beachten Sie hierzu den von der BNotK zur Verfügung gestellten Fragebogen zur Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter. Wichtig: Sollte Ihnen diese Informationen nicht vorliegen, besteht ein Beurkundungsverbot.
Sollten Ihnen diese Informationen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, diese aber bereits angefordert sein oder noch von Ihnen angefordert werden, so können Sie die Prüfung trotzdem fortsetzen, indem Sie "NEIN" auswählen. (Sie können die Information ergänzen auf dem Ihnen im Ergebnis zur Verfügung gestellten pdf-Dokument)
Transparenzregisterauszug
Es soll nun ermittelt werden, ob ein Transparenzregisterauszug eingeholt werden muss.
Ein Transparenzregisterauszug ist nicht erforderlich, wenn es sich bei der beteiligten Person oder Organisation um einen "Altmandant" oder um eine sog. "Mitteilungsfiktion" handelt.
Mitteilungsfiktion
Unter "Mitteilungsfiktion" versteht man, wenn sich die entsprechenden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, nicht jedoch Staatsangehörigkeit) bereits aus elektronisch abrufbaren Dokumenten und Eintragungen in den in § 20 Abs. 2 GwG genannten Registern – zu denen insbesondere das Handelsregister zählt – entnehmen lassen. In diesen Fällen muss nach Verständnis der Geschäftsstelle der BNotK kein Transparenzregisterauszug eingeholt werden, da die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister und die Pflicht zur Einholung eines Auszugs parallel behandelt werden sollten.
Altmandant
Die Pflicht zur Einsichtnahme in das Transparenzregister gilt nicht für Beteiligte, die bereits vor dem 1. Januar 2020 einen Beurkundungsauftrag erteilt haben.
Beachte:
Die Ausnahmen gelten nicht für ausländische immobilienerwerbende Gesellschaften/Stiftungen. Bei diesen muss stets ein Transparenzregisterauszug eingeholt werden.
Haben Sie mit "Nein, keine Ausnahme einschlägig" geantwortet, so gehen dann auf den Button "Weiter".
Im nächsten Schritt werden Sie dazu aufgefordert, entweder einen Transparenzregisterauszug anzufordern oder anzugeben, ob Ihnen dieser bereits vorliegt.
Transparenzregisterauszug und Beurkundung
Der Transparenzregisterauszug muss nicht notwendigerweise vor der Beurkundung vorliegen. Er kann auch nach der Beurkundung noch eingeholt werden.
Haben Sie die Frage entweder mit "Ja" oder "Nein" beantwortet, so folgt die Prüfung im nächsten Schritt, ob es sich um eine sog. Treuhand handelt.
Treuhand
Haben Sie die Frage mit dem Transparenzregisterauszug entweder mit "Ja" oder "Nein" beantwortet, so folgt die Prüfung, ob es sich um eine sog. Treuhand handelt.
Treuhand:
Gesetzlich nicht näher geregeltes Rechtsverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder (Treuhandverhältnis), bei dem der Treugeber einen bisher rechtlich zu seinem Vermögen gehörenden Gegenstand (Treugut) einem anderen (Treuhänder) zu getreuen Händen anvertraut. Der Treuhänder darf das übertragene Recht zwar im eigenen Namen ausüben, es jedoch nicht zu seinem Vorteil mißbrauchen, muss vielmehr ganz oder teilweise im Interesse des Treugebers handeln.
JA | Nein |
---|---|
Können Sie hier die Frage mit "Ja" beantworten, so setzten Sie bitte die Prüfung der Treuhand fort. Im weiteren Schritt geben Sie bitte an, ob ein Dritter ( = Treugeber) als wirtschaftlich Berechtigter bereits identifiziert wurde. | Können Sie hier die Frage mit "Nein" beantworten, so geben Sie bitte im nächsten Schritt an, ob Sie die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft/en (hier z.B. GmbH und KG) identifiziert haben. Die Prüfung erfolgt nacheinander. |
Haben Sie die Frage mit "Ja" beantwortet, so folgt im nächsten Schritt die Abfrage der wirtschaftlich Berechtigten (z.B. GmbH und KG). |
Haben Sie diese Prüfung durchgeführt, so gehen Sie auf "Weiter".
wirtschaflich Berechtigte einer z.B. GmbH/UG oder AG/SE
wirtschaflich Berechtigte einer z.B. GmbH/UG oder AG/SE
Wirtschaftlich Berechtigte
Wirtschaftlich Berechtigte sind alle natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar
– mehr als 25 % der Kapitalanteile halten,
– mehr als 25 % der Stimmanteile halten
– oder auf sonstige Weise Kontrolle ausüben.
Erfüllt keine Person diese Voraussetzungen, sind die Geschäftsführer die fiktiven wirtschaftlich Berechtigten (siehe § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG).
Art der Identifizierung
Zur Feststellung der Identität eines wirtschaftlich Berechtigten sind zumindest dessen Vor- und Nachname zu erheben. Sie können außerdem Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten feststellen.
Im nächsten Schritt (3 von 5) erfolgt die Prüfung der Meldepflicht - Meldung an die FIU.
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