Schritt 4: Risikobewertung

Im Schritt 4 von 5 soll das konkrete Risiko bewertet werden unter Beachtung der folgenden Menüpunkte:
1. Risikostaat
2. Politisch exponierte Personen
3. komplexe Transaktion
4. Risikobewertung
5. Verstärkte Sorgfaltspflicht
6. Erfüllung der verstärkten Sorgfaltspflichten

Politisch exponierte Personen

Unter einer politisch exponierten Person (PeP) versteht man jede Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausübt oder ausgeübt hat (hierunter fallen z. B. auch Staatssekretäre, Parlamentsabgeordnete, Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, siehe § 1 Abs. 12 GwG).
Falls der Verdacht besteht, dass ein Beteiligter eine politisch exponierte Person ist, sollten Sie die Beteiligten nach Ihrem Beruf befragen.

Artikel 3 Nr. 8 der Richtlinie definiert als politisch exponierte Personen „diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben, und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen“.

Familienmitglieder sind nach § 1 Abs. 13 GwG:
1. Ehepartner/eingetragener Lebenspartner
2. Kind und dessen Ehepartner/eingetragener Lebenspartner
3. Eltern
Bekanntermaßen nahestende Person ist nach § 1 Abs. 14 GwG eine natürliche Person, die
1. gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftlich Berechtigter einer Gesellschaft ist,
2. zu der politisch exponierten Person enge Geschäftsbeziehungen unterhält
3.eine Gesellschaft zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet hat

Sie können eine Internetrecherche unter https://namescan.io/FreePEPCheck.aspx durchführen.

Ein Treffer in dieser kostenfreien Datenbank bedeutet jedoch nicht zwingend, dass es sich bei dem Beteiligten tatsächlich um eine politisch exponierte Person handelt.

komplexe Transaktion

Verstärkte Sorgfaltspflichten gelten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG für Transaktionen, die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß sind, ungewöhnlich ablaufen oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgen. Ob eine besonders große, komplexe oder ungewöhnliche Transaktion vorliegt, ist im Einzelfall von dem Notar oder der Notarin zu entscheiden.

Maßstab sind hierbei Transaktionen in anderen Fällen, die dem Notar oder Notarin bekannt sind, sofern die Abweichung nicht für den Notar oder Notarin auf der Hand liegt.

  • Handelt es sich um eine Transaktion, die im Vergleich zu ähnlichen Fällen (i) besonders komplex oder ungewöhnlich groß ist, (ii) einem ungewöhnlichen Transaktionsmuster folgt oder (iii) keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck hat?

Beantworten Sie die Frage mit "Nein" so können Sie im nächsten Schritt eine eigene Bewertung des Geldwäscherisikos des Vorgangs vornehmen.

Beantworten Sie die Frage mit "Ja" so haben Sie die verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen gemäß § 15 Abs. 3 GwG.

 

Risikobewertung

Haben Sie die Frage mit "Nein" beatwortet, so können Sie im nächsten Schritt das Geldwäscherisiko des Vorgangs bewerten, ob es sich um ein

  • Höheres Geldwäscherisiko
  • übliches Geldwäscherisiko oder
  • geringeres Geldwäscherisiko

handelt.

Der gesetzgeberische Ausgangsfall ist die Annahme eines üblichen Geldwäscherisikos. Daran sind keine besonderen Rechtsfolgen geknüpft. Entscheidend ist eine Gesamtbewertung. Eine - nicht abschließende - Liste von Risikofaktoren finden Sie hier.

Liegt ein meldepflichtiger Sachverhalt nach der GwGMeldV-Immobilien vor, wird man regelmäßig von einem höheren Geldwäscherisiko auszugehen haben. Entscheidend ist aber eine Gesamtbetrachtung des Falles.

Haben Sie den Punkt "übliches Geldwäscherisiko" gewählt, so können Sie mit "Weiter" den Schritt 5 von 5 (Identifizierung der formell Beteiligten)  der Prüfung durchführen.

Verstärkte Sorgfaltspflicht

Haben Sie den Punkt "geringes Geldwäscherisiko"  oder "Höheres Geldwäscherisiko" gewählt, so müssen Sie die Einschätzung im nächsten Schritt begründen.

Wichtig: Geben Sie aus Gründen der Verschwiegenheit und des Datenschutzes keine mandantenbezogenen oder sonstigen personenbezogenen Daten ein!

Sobald Sie das Freitextfeld ausgefüllt haben, erscheint unten der Button "Weiter".

Haben Sie den Punkt "Höheres Geldwäscherisiko" gewählt und dies auch begründet, so können Sie die Prüfung nun mit den verstärkten Sorgfaltspflichten fortsetzen.

Haben Sie den Punkt "Niedriges Geldwäscherisiko" gewählt und dies auch begründet, so können Sie die Prüfung nun mit dem Schritt 5 von 5 (Identifizierung der formell Beteiligten) fortsetzen.

Erfüllung der verstärkten Sorgfaltspflichten

Haben Sie den Punkt "Höheres Geldwäscherisiko" gewählt und dies auch begründet, so können Sie die Prüfung nun mit den verstärkten Sorgfaltspflichten fortsetzen. Sie haben die verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen gemäß § 15 Abs. 3 GwG.

Diese können Sie dem Merkblatt der BNotK entnehmen unter https://www.bnotk.de/Intern/Downloads/Geldwaeschebekaempfung/Merkblatt_GWG.pdf .

Bitte besprechen Sie das weitere Vorgehen mit Ihrem Notar oder Ihrer Notarin.

Haben Sie die  verstärkten Sorgfaltspflichten bereits erfüllt so antworten Sie mit "Ja".Haben Sie diese noch nicht erfüllt, können Sie mit  "Nein" antworten und mit der Prüfung fortfahren.

Sie können die Prüfung der verstärkten Sorgfaltspflichten nachholen und in ihrem pdf-Dokument vermerken.

Haben Sie die Frage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet, so können Sie die Prüfung Schritt 5 von 5 (Identifizierung der formell Beteiligten)  durchführen.

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