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- Notarielle Online-Verfahren allgemein
- Aktuelles, Versionsinformationen & FAQ
- Einstiegshilfen
- Aktionen vor der Videokonferenz
- Aktionen innerhalb eines Vorgangs
- Vorbereitung und Durchführung der Videokonferenz
- Aktionen nach der Videokonferenz
- Übergabe von Vorgängen an den Amtsnachfolger
- Abrechnung und SEPA-Lastschriftverfahren
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- Technischer Bereich
FAQ: GwG-Prüftool
Bitte beachten Sie auch die FAQs zum GwG Meldeportal.
Allgemeine Fragen
Die Ursache dieses Fehlerhinweises kann in den Interneteinstellungen in der Liste der System-Proxy-Ausnahmen liegen. Detaillierte Informationen erhalten Sie in der Onlinehilfe bei Proxy-Servern: FAQ
Das GwG-Prüfungsool ist so konzipiert, dass Sie die Prüfung "an einem Stück" durchführen können. Sie können die Prüfung aber auch jederzeit unterbrechen, den Vorgang speichern und später fortfahren. Sie erhalten hierfür einen Link, den Sie beispielsweise in Ihrer Notarsoftware bei der jeweiligen Akte abspeichern können. Der Link ist für sechs Monate aktiv.
Für technische Unterstützung kontaktieren Sie bitte unseren Support unter "gwg@bnotk.de".
Technische Fragen
Es ist zu vermuten, dass der Notar/Notarmitarbeiter nicht im VPN über Register- und Notarnetbox eingewählt ist. Somit kann auch keine andere „gesichert erreichbare“ Seite, wie bspw. Portal.bnotk.de, ZTR, ZVR geöffnet werden. Sollte ein Neustart keine Lösung bringen, so wenden Sie sich bitte an an: gwg@bnotk.de.
Sie haben von Ihrer Notarkammer einen Link übermittelt bekommen, über den Sie das Tool aufrufen können. Das GwG-Tool ist eine Web-Anwendung, die über die Notarnetz- oder Registerbox erreichbar ist.
Fachliche Fragen
Sie können den Transparenzregisterauszug über die Internetseite des Transparenzregisters beantragen.
Nein, die Checkliste dient ihren eigenen Dokumentationszwecken. Sofern im Durchlauf des Prüfungstool die Frage "Bereits eine Meldung an die FIU abgegeben" mit „Nein“ beantwortet wurde und ein meldepflichtiger Sachverhalt vorliegt, erinnert die Checkliste durch den fehlenden Haken daran, dies nachzuholen.
Auf der Internetseite zur Geldwäschebekämpfung der Bundesnotarkammer finden Sie die aktuellen Anwendungs- und Auslegungshinweise unter "wichtigste Unterlagen" sowie weitere Informationsmaterialien und aktuelle Fragebögen zum Thema Geldwäschebekämpfung.
Unkritisch sind Zahlungen von und an Personen, die der Aufsicht nach § 50 Nr. 1 und 2 GwG unterliegen. Dies sind insbesondere:
- inländische Kreditinstitute und im Inland gelegene Zweigstellen/-niederlassungen von solchen Instituten mit Sitz im Ausland
- inländische Finanzdienstleistungsunternehmen und im Inland gelegene Zweigstellen-/niederlassungen von solchen Unternehmen mit Sitz im Ausland
- inländische Zahlungsinstitute und im Inland gelegene Zweigstellen/-niederlassungen solcher Institute mit Sitz im Ausland
- inländische Finanzunternehmen sowie im Inland gelegene Zweigstellen/-niederlassungen von solchen Unternehmen mit Sitz im Ausland
- inländische Versicherungsunternehmen und im Inland gelegene Niederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland
AusländischeBanken werden nicht privilegiert. Unter den Vorausetzungen des § 7 GwGMeldV-Immobilien (Prüfschritt erfolgt später) kann die Meldepflicht jedoch entfallen. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die ausländische Bank einer vergleichbaren Aufsicht wie inländische Banken unterliegt, was insbesondere bei Banken mit Sitz in der EU der Fall ist.
Hinweise und Fragen zu den Schritten 1 - 5 des Tools
Im ersten Schritt der Prüfung werden allgemeine Angaben abgefragt, um zu ermitteln, ob das Geldwäschegesetz überhaupt anwendbar ist und somit eine Meldepflicht des Notars/der Notarin besteht.
Bitte geben Sie an, ob es sich bei dem zu prüfenden Vorgang
- um einen Immobilienkauf,
- einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang (z.B, Geschäftsanteilsübertragung)
- eine Verwahrungstätigkeit oder
- um keinen dieser oben genannten Vorgänge
handelt.
Sollten Sie den Punkt "keinen dieser oben genannten Vorgänge" auswählen, so ist die Prüfung bereits beendet, da es sich um einen Vorgang handelt, der nicht unter das Geldwäschegesetz fällt. Bei allen anderen Vorgängen setzen Sie die Prüfung fort.
Im Schritt 2 von 5 sollen die wirtschaftlich Berechtigten ermittelt werden. Hier geht es um die Ermittlung der Inhaber der Organisationen bzw. wer an der Organisation beteiligt ist. (z.B. Handelsregisterauszug, Gesellschafterlisten etc.)
Wirtschaftlich Berechtigte sind alle natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar (bei einer mehrstufigen Beteiligungsstruktur) mehr als 25 % der Kapital- oder Stimmanteile innehaben oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (§ 3 Abs. 2 GwG). Die Beteiligten sind verpflichtet, die zur Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 11 Abs. 6 GwG). Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, besteht seit dem 01.01.2020 unter Umständen ein Beurkundungsverbot (§ 10 Abs. 9 Satz 4 GwG).
Bitte beachten Sie hierzu den von der BNotK zur Verfügung gestellten Fragebogen zur Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter. Sollte Ihnen diese Informationen nicht vorliegen, besteht ein Beurkundungsverbot.
Sollten Ihnen diese Informationen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, diese aber bereits angefordert sein oder noch von Ihnen angefordert werden, so können Sie die Prüfung trotzdem fortsetzen, indem Sie "NEIN" auswählen.
In diesem Schritt wird ermittelt, ob eine Meldepflicht an die FIU besteht. Dabei geht es unter anderen um positive Kenntnis des Notars/Notarin über die Ausnutzung der notariellen Tätigkeit für Zwecke der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat.
Bitte geben Sie an, ob die positive Kenntnis haben, dass notarielle Tätigkeit für Zwecke der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat augenutzt wird. Denn ein bloßer Verdacht begründet noch keine Meldepflicht.
Die Risikoanalyse des Geldwäschegesetzes bildet den Ausgangspunkt für alle operativen Maßnahmen zur Geldwäscheprävention unter dem neuen GwG. Sie dient dazu, die konkreten Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im eigenen Geschäftsumfeld zu identifizieren. Hier sind besonders die politisch exponierten Personen und komplexe Transaktionen zu betrachten.
Unter einer politisch exponierten Person (PeP) versteht man jede Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausübt oder ausgeübt hat (hierunter fallen z. B. auch Staatssekretäre, Parlamentsabgeordnete, Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, siehe § 1 Abs. 12 GwG).
Falls der Verdacht besteht, dass ein Beteiligter eine politisch exponierte Person ist, sollten Sie die Beteiligten nach Ihrem Beruf befragen. Sie können zudem eine Internetrecherche (z. B. über diesen Link) vornehmen. Auch eine Komplexe Transaktion ist in die Betrachtung einzubeziehen.
Verstärkte Sorgfalstpflichten gelten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG für Transaktionen, die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß sind, ungewöhnlich ablaufen oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgen.
Ob eine besonders große, komplexe oder ungewöhnliche Transaktion vorliegt, ist im Einzelfall vom Verpflichteten zu entscheiden. Maßstab sind hierbei Transaktionen in anderen Fällen, die dem Verpflichteten bekannt sind, sofern die Abweichung nicht für den Verpflichteten auf der Hand liegt.
Zum Schluss der Prüfung müssen Sie noch die formell Beteiligten identifizieren, indem Sie sich die notwendigen Ausweisdokumente vorlegen lassen.
Aus allen Ihren Anworten ist nun ein pdf-Dokument entstanden, welches Sie nun unter "DOWNLOAD PRÜFUNGSERGEBNIS" herunterladen können.
Sie können das Dokument lokal auf Ihrem Rechner oder in der elektronischen Akte speichern oder sich direkt das pdf-Dokument anzeigen lassen.
Oben in dem Dokument können Sie eine UR-Nr. oder Ihr Aktenzeichen eintragen. Sie können alle Ihre Angaben noch einmal überprüfen und dann zu Dokumentationszwecken in Ihre Akte einfügen.
Die Checkliste zeigt Ihnen an, welche geldwäscherelevanten Pflichten Sie schon erfüllt haben und welche Sie noch nachholen sollten.
Ist z.B. die Meldung an die FIU noch nicht erfolgt, so können Sie dies nach Ende der Prüfung nachholen und in der Checkliste vermerken.
Gehen Sie auf "Vorgang beenden". Die Prüfung ist abgeschlossen.
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