Grunddaten erfassen

Auf der Karteikarte Grunddaten können Sie organisatorische Daten - teils optional, teils als Pflichtangabe - erfassen, die es Ihnen auch ermöglichen, den Vorgang zu einer Präsenzbeglaubigung in der Übersicht des Moduls wiederzufinden.

Die Eingabe der UVZ-Nummer ist z. B. ein Pflichtfeld für die Auswahl der Aktion "Präsenzbeglaubigungsvermerk signieren" - beachten Sie hierzu unbedingt auch die nachstehenden Informationen.

Folgende Dateneingaben auf der Karteikarte Grunddaten sind möglich:

  • Aktenzeichen (optional)
  • UVZ-Nummer ("bedingte" Pflichteingabe)
  • Bearbeiterauswahl  (optional).

Per Klick auf den Karteikartentitel "Beteiligte" oder per Tab mit Tastatursteuerung können Sie im Anschluss z. B. die Karteikarte Beteiligte oder Dokumente anwählen.

Bitte beachten Sie zum Feld UVZ-Nr., dass die Präsenzbeglaubigung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 a) NotAktVV mit einer eigenen Urkundenverzeichnisnummer (UVZ-Nr.) im Urkundenverzeichnis einzutragen ist. Zu beachten ist weiter, dass die UVZ-Nr., die gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 NotAktVV zwingend in dem Präsenzbeglaubigungsvermerk enthalten sein muss, aus technischen Gründen anzubringen ist, bevor die Notarin oder der Notar den Präsenzbeglaubigungsvermerk qualifiziert elektronisch signiert. Nach der Signatur ist die Veränderung des signierten Dokuments nicht mehr möglich, weil die Integrität und Authentizität des signierten Dokuments gewährleistet sein muss. Gleichzeitig sind alle Amtshandlungen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 NotAktVV in der Reihenfolge des Datums ihrer Vornahme in das Urkundenverzeichnis einzutragen. Das heißt, dass beispielsweise zehn Amtshandlungen am ersten Werktag des Jahres zwar die UVZ-Nrn. 1 bis 10 erhalten müssen, die Reihenfolge innerhalb der Amtshandlungen desselben Tages aber beliebig gewählt werden kann. Die Vornahme der Amtshandlung erfolgt bei der Präsenzbeglaubigung im Zeitpunkt der Anbringung der notariellen Signatur. Es bietet sich deshalb an, die UVZ-Nr. erst unmittelbar vor dem Signieren zu vergeben, um zu gewährleisten, dass die angebrachte UVZ-Nr. dem Tag der Vornahme der Amtshandlung entspricht. Sollte die UVZ-Nr. versehentlich nicht dem Datum der Vornahme des Amtsgeschäfts entsprechen, beispielsweise weil die notarielle Signatur wider Erwarten erst einen oder mehrere Tage später angebracht wurde als gedacht, kann eine Bemerkung im Urkundenverzeichnis aufgenommen werden, dass die UVZ-Nr. abweichend von § 8 Abs. 2 NotAktVV versehentlich nicht dem Datum der Amtshandlung entspricht.