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Stornieren: Eine Veräußerungsanzeige stornieren
Mit der Aktion Stornieren können bereits versandte Veräußerungsanzeigen nachträglich zurückgezogen/storniert werden, wenn sie nicht mehr gelten oder fehlerhaft sind.
Eine Stornierung der Veräußerungsanzeige ist erforderlich, wenn Änderungen nachträglich vorgenommen werden sollen, die nicht mehr korrigiert werden dürfen, weil sie den Kern der Veräußerungsanzeige betreffen.
Typische Fälle für eine Stornierung sind:
- die Steuer-ID einer natürlichen Person ist falsch angegeben worden
- die Bezeichnung einer Organisation (Firma) wurde falsch übermittelt
- das falsche Vertragsdokument wurde an das Finanzamt übermittelt
- Angebot und Annahme wurden vertauscht
- Beteiligtenrollen wurden falsch zugeordnet
- der Personentyp (natürliche Person/Organisation) wurde falsch angegeben
- Im Vollzugsschritt wurde einer falscher Vertrag als Vertragsdokument ausgewählt
- der Vollzugsschritt hätte garnicht angelegt werden dürfen (keine Veräußerungsanzeige erforderlich)
Die Rückabwicklung eines gescheiterten Grundstücksgeschäfts (z. B. Aufhebung des Kaufvertrages) ist kein Fall für eine Stornierung über das Modul eNoVA. Eine notwendige Kommunikation erfolgt in diesen Fällen weiterhin außerhalb von eNoVA.
Zur Abgrenzung: Wann ist eine Veräußerungsanzeige zu korrigieren und wann zu stornieren beachten Sie bitte auch unsere Onlinehilfeseite zur Aktion Korrigieren.
- Die Stornierungsmitteilung wird an ELSTER abgegeben.
- Der Vollzugsschritt erhält den Status “Zum Versand abgegeben” mit dem Zusatz: “In Prüfung bei ELSTER”.
- Nach erfolgreichem Versand erhält der Vollzugsschritt wieden den Status “Versendet”.
- Unter ELSTER-Nachrichten ist die Nachricht unter dem Label “Stornierung mitgeteilt” mit Zeitstempel sichtbar.
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